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   BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13   

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https://dejure.org/2016,34979
BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13 (https://dejure.org/2016,34979)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2016 - IV R 17/13 (https://dejure.org/2016,34979)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2016 - IV R 17/13 (https://dejure.org/2016,34979)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlossene Fonds - und die Feststellung verrechenbarer Verluste

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuweisung von Verlustanteilen: Inkrafttreten des § 15b Einkommensteuergesetz bei geschlossenen Fonds

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15b, EStG § 52 Abs 33a
    Steuerstundungsmodell, Modellhafte Gestaltung, Beitritt, Investition

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 443
  • BB 2016, 2645
  • DB 2016, 2702
  • BStBl II 2016, 1003
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hessen, 12.02.2013 - 10 K 2171/07

    Anwendbarkeit der Steuerstundungsmodellregelung des § 15b EStG in 2005:

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2013  10 K 2171/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 12. Februar 2013  10 K 2171/07 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Demgemäß werden geschlossene Fonds zivilrechtlich als Kapitalanlagegesellschaften verstanden, deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung eines oder mehrerer (Immobilien-)Objekte mit einem im Voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist, und die, sobald das Eigenkapital platziert ist, mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Januar 2002 II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; vgl. auch Kurth/Grass, Der geschlossene Immobilienfonds, 2. Aufl., S. 19 f.; Bartlsperger/Boutonnet/Loipfinger/Nickl/Nickl/ Richter, Geschlossene Immobilienfonds, 5. Aufl., S. 56 f.).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Anteile an einem geschlossenen Fonds sind praktisch nicht verkäuflich, jedenfalls nicht zu für den Anleger angemessenen Konditionen (vgl. BGH-Urteile vom 18. Januar 2007 III ZR 44/06; vom 19. November 2009 III ZR 169/08), denn es gibt in der Regel keinen relevanten Zweitmarkt, auf dem Beteiligungen an geschlossenen Fonds gehandelt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2014  9 U 159/11).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Anteile an einem geschlossenen Fonds sind praktisch nicht verkäuflich, jedenfalls nicht zu für den Anleger angemessenen Konditionen (vgl. BGH-Urteile vom 18. Januar 2007 III ZR 44/06; vom 19. November 2009 III ZR 169/08), denn es gibt in der Regel keinen relevanten Zweitmarkt, auf dem Beteiligungen an geschlossenen Fonds gehandelt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2014  9 U 159/11).
  • BFH, 11.11.2015 - VIII R 74/13

    Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Feststellungen zu § 15b EStG formellen Einwänden ausgesetzt sein könnte (zur Bezugnahme auf Anlagen vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2015 IV R 41/12) und welche Feststellungen im Zusammenhang mit § 15b EStG bei einem Steuerstundungsmodell in Gestalt einer Personengesellschaft zu treffen sind (zu einer Einzelinvestition vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Der Senat hat auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Feststellungen zu § 15b EStG formellen Einwänden ausgesetzt sein könnte (zur Bezugnahme auf Anlagen vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2015 IV R 41/12) und welche Feststellungen im Zusammenhang mit § 15b EStG bei einem Steuerstundungsmodell in Gestalt einer Personengesellschaft zu treffen sind (zu einer Einzelinvestition vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2014 - 9 U 159/11

    Haftung des Kapitalanlageberaters bei fehlerhaftem Prospekt für einen

    Auszug aus BFH, 01.09.2016 - IV R 17/13
    Anteile an einem geschlossenen Fonds sind praktisch nicht verkäuflich, jedenfalls nicht zu für den Anleger angemessenen Konditionen (vgl. BGH-Urteile vom 18. Januar 2007 III ZR 44/06; vom 19. November 2009 III ZR 169/08), denn es gibt in der Regel keinen relevanten Zweitmarkt, auf dem Beteiligungen an geschlossenen Fonds gehandelt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2014  9 U 159/11).
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Dies kann nur bedeuten, dass im Streitfall nach einer Zeichnungsphase keine neuen Anleger mehr aufgenommen wurden (näher zum Begriff des geschlossenen Fonds i.S. des § 52 Abs. 33a Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG s. BFH-Urteil vom 1. September 2016 - IV R 17/13, BFHE 254, 443, BStBl II 2016, 1003, Rz 14 ff.).
  • BFH, 16.03.2023 - VIII R 10/19

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer

    Mit den geschlossenen Fonds i.S. des § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG und den sonstigen Einzelinvestitionen des § 52 Abs. 33a Satz 4 EStG bezeichnet das Gesetz sich wechselseitig ausschließende Investitionsformen des Steuerpflichtigen mit jeweils eigenständigen zeitlichen Anwendungsbestimmungen (s. BFH-Urteile vom 01.09.2016 - IV R 17/13, BFHE 254, 443, BStBl II 2016, 1003, Rz 14 bis 21; in BFHE 265, 147, BStBl II 2019, 513, Rz 22, 24).
  • FG Hessen, 12.02.2013 - 10 K 2171/07

    Anwendbarkeit der Steuerstundungsmodellregelung des § 15b EStG in 2005:

    des BFH : IV R 17/13.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 - 3 K 348/17

    § 15b EStG: Verfassungsmäßigkeit bei Definitivverlusten im Falle der Einstellung

    Ist das Steuerstundungsmodell ein geschlossener Fonds, also eine Personengesellschaft, die mit einem festen Anlegerkreis begründet wurde (BFH-Urteil vom 01. September 2016 IV R 17/13, BStBl II 2016, 1003 , Rz. 14), so ist Einkommensquelle nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, wenn die Personengesellschaft gewerblich tätig ist.
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